Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 19a GkZ
Gesetz über kommunale Zusammenarbeit (GkZ)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Vierter Teil – Die Verwaltungsgemeinschaft, Mitbenutzung von Einrichtungen

Titel: Gesetz über kommunale Zusammenarbeit (GkZ)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: GkZ
Gliederungs-Nr.: 2020-14
Normtyp: Gesetz

§ 19a GkZ – Voraussetzung und Verfahren

(1) Gemeinden, Ämter, Kreise, Zweckverbände und auf Gesetz beruhende sonstige Verbände können untereinander oder mit anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts oder rechtsfähigen Anstalten oder rechtsfähigen Stiftungen des öffentlichen Rechts durch öffentlich-rechtlichen Vertrag vereinbaren, dass ein Beteiligter zur Erfüllung seiner Aufgaben die Verwaltung eines anderen Beteiligten in Anspruch nimmt (Verwaltungsgemeinschaft) oder den übrigen Beteiligten die Mitbenutzung einer von ihm betriebenen Einrichtung gestattet. Die Rechte und Pflichten als Träger der Aufgabe bleiben davon unberührt; im Fall der Verwaltungsgemeinschaft können seine Behörden fachliche Weisungen erteilen.

(2) In dem öffentlich-rechtlichen Vertrag können dem Träger der Aufgabe weitergehende Rechte, insbesondere bei der Bestellung von Dienstkräften, eingeräumt werden.

(3) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister der geschäftsführenden Gemeinde und die Amtsdirektorin oder der Amtsdirektor oder die leitende Verwaltungsbeamtin oder der leitende Verwaltungsbeamte des geschäftsführenden Amtes sind berechtigt und auf Verlangen verpflichtet, an den Sitzungen der Vertretungskörperschaft oder vergleichbarer Organe sowie der durch diese gebildeten Ausschüsse des Trägers der Aufgabe teilzunehmen. Ihnen ist auf Wunsch das Wort zu erteilen. In dem öffentlich-rechtlichen Vertrag können von Satz 1 abweichende Regelungen getroffen werden, sie bedürfen der Zustimmung der dort genannten Funktionsträgerin oder des dort genannten Funktionsträgers.

(4) Der öffentlich-rechtliche Vertrag bedarf der Schriftform. Im Übrigen gilt § 18 Abs. 3 und 6 entsprechend.