Anlage 1 Teil 2.3.8.1 GKG
Gerichtskostengesetz (GKG)
Gerichtskostengesetz (GKG)
Bundesrecht
Anhangteil
Anlage 1 Teil 2.3.8.1 GKG – Abschnitt 8
Beschwerden
Unterabschnitt 1
Beschwerde
Red. Anm.:
Siehe auch Vorbemerkung 2.3
Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 34 GKG |
2380 | Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung über den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens | 1,0 |
2381 | Verfahren über nicht besonders aufgeführte Beschwerden, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind: Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen | 66,00 € |
2382 | Verfahren über die sofortige Beschwerde gegen die Entscheidung über die Kosten des Gruppen-Koordinationsverfahrens nach Artikel 102c § 26 EGInsO | 1,0 |
Wird die Beschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist. |