Anlage 1 Teil 2.3.1 GKG - Hauptabschnitt 3
Insolvenzverfahren
Abschnitt 1
Eröffnungsverfahren
Bibliographie
- Titel
- Gerichtskostengesetz (GKG)
- Amtliche Abkürzung
- GKG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 360-7
| Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 34 GKG |
|---|---|---|
| Vorbemerkung 2.3: | ||
| Der Antrag des ausländischen Insolvenzverwalters steht dem Antrag des Schuldners gleich. | ||
| 2310 | Verfahren über den Antrag des Schuldners auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens | 0,5 |
| Die Gebühr entsteht auch, wenn das Verfahren nach § 306 InsO ruht. | ||
| 2311 | Verfahren über den Antrag eines Gläubigers auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens | 0,5 - mindestens 216,00 € |