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Anlage 1 Teil 2.3.1 GKG - Hauptabschnitt 3
Insolvenzverfahren

Abschnitt 1
Eröffnungsverfahren

Bibliographie

Titel
Gerichtskostengesetz (GKG)  
Amtliche Abkürzung
GKG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
360-7
Nr.GebührentatbestandGebühr oder Satz der
Gebühr nach § 34 GKG
Vorbemerkung 2.3:
Der Antrag des ausländischen Insolvenzverwalters steht dem Antrag des Schuldners gleich.
2310Verfahren über den Antrag des Schuldners auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens0,5
Die Gebühr entsteht auch, wenn das Verfahren nach § 306 InsO ruht.
2311Verfahren über den Antrag eines Gläubigers auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens0,5
- mindestens
216,00 €