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Anlage 1 Teil 2.3.3 GKG
Gerichtskostengesetz (GKG)  
Bundesrecht

Anhangteil

Titel: Gerichtskostengesetz (GKG)  
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: GKG
Gliederungs-Nr.: 360-7
Normtyp: Gesetz

Anlage 1 Teil 2.3.3 GKG – Abschnitt 3
Durchführung des Insolvenzverfahrens auf Antrag eines Gläubigers

Nr.GebührentatbestandGebühr oder Satz der
Gebühr nach § 34 GKG
 
Vorbemerkung 2.3.3:
Dieser Abschnitt ist nicht anzuwenden, wenn das Verfahren gleichzeitig auf Antrag des Schuldners eröffnet wurde.
 
2330Durchführung des Insolvenzverfahrens3,0
 Die Gebühr entfällt, wenn der Eröffnungsbeschluss auf Beschwerde aufgehoben wird. 
2331Einstellung des Verfahrens vor dem Ende des Prüfungstermins nach den §§ 207, 211, 212, 213 InsO:
Die Gebühr 2330 ermäßigt sich auf
1,0
2332Einstellung des Verfahrens nach dem Ende des Prüfungstermins nach den §§ 207, 211, 212, 213 InsO:
Die Gebühr 2330 ermäßigt sich auf
2,0