Art. 146 GG
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Bundesrecht
XI. – Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 146 GG – Außerkrafttreten
Dieses Grundgesetz, das nach Vollendung der Einheit und Freiheit Deutschlands für das gesamte deutsche Volk gilt, verliert seine Gültigkeit an dem Tage, an dem eine Verfassung in Kraft tritt, die von dem deutschen Volke in freier Entscheidung beschlossen worden ist.
Zu Artikel 146: Neugefasst durch Einigungsvertrag vom 31. 8. 1990 (BGBl II S. 889).