§ 41 GflPestV
Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest (Geflügelpest-Verordnung)
Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest (Geflügelpest-Verordnung)
Bundesrecht
Unterabschnitt 3 – Schutzmaßregeln bei Geflügelpest → Teil 2 – Nach amtlicher Feststellung
§ 41 GflPestV – Schutzmaßregeln bei Feststellung der Geflügelpest bei notgeimpften Vögeln
Wird nach einer virologischen Untersuchung nach § 40 Satz 1 Geflügelpest amtlich festgestellt, finden die Maßregeln nach den §§ 18 bis 33 und 35 Anwendung.