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§ 3 GewSchG - Geltungsbereich, Konkurrenzen

Bibliographie

Titel
Gesetz zum zivilrechtlichen Schutz vor Gewalttaten und Nachstellungen (Gewaltschutzgesetz - GewSchG)
Amtliche Abkürzung
GewSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
402-38

(1) Steht die verletzte oder bedrohte Person im Zeitpunkt einer Tat nach § 1 Abs. 1 oder Abs. 2 Satz 1 unter elterlicher Sorge, Vormundschaft oder unter Pflegschaft für Minderjährige, so treten im Verhältnis zu den Eltern und zu sorgeberechtigten Personen an die Stelle von §§ 1 und 2 die für das Sorgerechts-, Vormundschafts- oder Pflegschaftsverhältnis maßgebenden Vorschriften.

(2) Weiter gehende Ansprüche der verletzten Person werden durch dieses Gesetz nicht berührt.