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§ 3 GemKVO
Verordnung über die Kassenführung der Gemeinden im Land Sachsen-Anhalt (Gemeindekassenverordnung - GemKVO)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Erster Abschnitt – Aufgaben und Organisation der Gemeindekasse

Titel: Verordnung über die Kassenführung der Gemeinden im Land Sachsen-Anhalt (Gemeindekassenverordnung - GemKVO)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: GemKVO
Gliederungs-Nr.: 2020.4
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 3 GemKVO – Zahlstellen (1)

Zur Erledigung von Kassengeschäften können Zahlstellen als Teile der Gemeindekasse eingerichtet werden; ihnen können auch Aufgaben nach § 1 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 übertragen werden. § 1 Abs. 2 gilt entsprechend. Der Bürgermeister regelt die Aufgaben der einzelnen Zahlstellen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2006 durch § 49 der Verordnung vom 30. März 2006 (GVBl. LSA S. 218). Zur weiteren Anwendung s. § 48 der Verordnung vom 30. März 2006 (GVBl. LSA S. 218).