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§ 55 KomHVO NRW
Verordnung über das Haushaltswesen der Kommunen im Land Nordrhein-Westfalen (Kommunalhaushaltsverordnung Nordrhein-Westfalen - KomHVO NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Teil 8 – Sonderbestimmungen für die erstmalige Bewertung von Vermögen und die Eröffnungsbilanz

Titel: Verordnung über das Haushaltswesen der Kommunen im Land Nordrhein-Westfalen (Kommunalhaushaltsverordnung Nordrhein-Westfalen - KomHVO NRW)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: KomHVO NRW
Gliederungs-Nr.: 630
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 55 KomHVO NRW – Ermittlung der Wertansätze

(1) Die Ermittlung der Wertansätze für die Eröffnungsbilanz ist auf der Grundlage von vorsichtig geschätzten Zeitwerten durch geeignete Verfahren vorzunehmen. Bei der Bewertung der Vermögensgegenstände und Schulden finden die §§ 32 bis 37 und die §§ 42 bis 44 entsprechende Anwendung, soweit nicht nach den §§ 56 und 57 zu verfahren ist. Dabei ist bei den Vermögensgegenständen des Anlagevermögens, deren Nutzung zeitlich begrenzt ist, die Restnutzungsdauer festzulegen.

(2) Bei der Bewertung von Vermögensgegenständen dürfen Sachverhalte, für die Rückstellungen nach § 37 gebildet werden, nicht wertmindernd berücksichtigt werden.