Verordnung des Innenministeriums über die Haushaltswirtschaft der Gemeinden (Gemeindehaushaltsverordnung - GemHVO)
ELFTER ABSCHNITT – Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 59 GemHVO – Bestimmungen für Sanierungs-, Entwicklungs- und Umlegungsmaßnahmen
(1) Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen nach dem Baugesetzbuch (BauGB) sowie freiwillige Umlegungen zur Erschließung oder Neugestaltung bestimmter Gebiete im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, für die vor der Umstellung der Haushaltswirtschaft nach § 64 Abs. 2 und 3 Sonderrechnungen nach § 50 der Gemeindehaushaltsverordnung vom 7. Februar 1973 (GBl. S. 33) in der zuletzt geltenden Fassung geführt werden, können in der bisherigen Form noch abgewickelt werden.
(2) Für Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen nach dem Baugesetzbuch, die nach der Umstellung der Haushaltswirtschaft nach § 64 Absatz 2 und 3 begonnen werden, können Sonderrechnungen nach den für den Gemeindehaushalt geltenden Vorschriften geführt werden. Auf die Aufstellung eines Haushaltsplans und eines Finanzplans kann verzichtet werden, wenn eine vollständige Kosten- und Finanzierungsübersicht nach § 149 BauGB aufgestellt und jährlich fortgeschrieben wird. Ein absehbarer Fehlbetrag zum Ende der Maßnahme soll jährlich anteilig aus dem Kernhaushalt abgedeckt werden.