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§ 50 GemHVO - Finanzrechnung

Bibliographie

Titel
Verordnung des Innenministeriums über die Haushaltswirtschaft der Gemeinden (Gemeindehaushaltsverordnung - GemHVO)
Amtliche Abkürzung
GemHVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
6301-1

(1) In der Finanzrechnung sind die im Haushaltsjahr eingegangenen Einzahlungen und geleisteten Auszahlungen in Staffelform mindestens nach der Gliederung des § 3 Nummern 1 bis 36 auszuweisen.

(2) Zusätzlich ist die Gliederung nach § 3 Nummer 35 wie folgt zu ergänzen:

  1. 35a.

    Einzahlungen aus Rückflüssen von gewährten Darlehen, die keine Ausleihungen sind,

  2. 35b.

    Auszahlungen zur Gewährung von Darlehen, die keine Ausleihungen sind,

  3. 35c.

    der Überschuss oder Bedarf aus Darlehen, die keine Ausleihungen sind, als Saldo aus den Nummern 35a und 35b.

(3) Darüber hinaus ist die Gliederung nach § 3 Nummer 36 wie folgt auszuweisen:

  1. 37.

    haushaltsunwirksame Einzahlungen, unter anderem durchlaufende Finanzmittel, Rückzahlung von angelegten Kassenmitteln, Aufnahme von Kassenkrediten,

  2. 38.

    haushaltsunwirksame Auszahlungen, unter anderem durchlaufende Finanzmittel, Anlegung von Kassenmitteln, Rückzahlung von Kassenkrediten,

  3. 39.

    der Überschuss oder Bedarf aus haushaltsunwirksamen Einzahlungen und Auszahlungen als Saldo aus den Nummern 37 und 38,

  4. 40.

    die Summe Anfangsbestand an Zahlungsmitteln,

  5. 41.

    die Veränderung des Bestands an Zahlungsmitteln als Summe aus den Nummern 36 und 39,

  6. 42.

    der Endbestand an Zahlungsmitteln am Ende des Haushaltsjahres als Saldo aus den Summen der Nummern 40 und 41.