§ 50 GemHVO - Finanzrechnung
Bibliographie
- Titel
- Verordnung des Innenministeriums über die Haushaltswirtschaft der Gemeinden (Gemeindehaushaltsverordnung - GemHVO)
- Amtliche Abkürzung
- GemHVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 6301-1
(1) In der Finanzrechnung sind die im Haushaltsjahr eingegangenen Einzahlungen und geleisteten Auszahlungen in Staffelform mindestens nach der Gliederung des § 3 Nummern 1 bis 36 auszuweisen.
(2) Zusätzlich ist die Gliederung nach § 3 Nummer 35 wie folgt zu ergänzen:
- 35a.
Einzahlungen aus Rückflüssen von gewährten Darlehen, die keine Ausleihungen sind,
- 35b.
Auszahlungen zur Gewährung von Darlehen, die keine Ausleihungen sind,
- 35c.
der Überschuss oder Bedarf aus Darlehen, die keine Ausleihungen sind, als Saldo aus den Nummern 35a und 35b.
(3) Darüber hinaus ist die Gliederung nach § 3 Nummer 36 wie folgt auszuweisen:
- 37.
haushaltsunwirksame Einzahlungen, unter anderem durchlaufende Finanzmittel, Rückzahlung von angelegten Kassenmitteln, Aufnahme von Kassenkrediten,
- 38.
haushaltsunwirksame Auszahlungen, unter anderem durchlaufende Finanzmittel, Anlegung von Kassenmitteln, Rückzahlung von Kassenkrediten,
- 39.
der Überschuss oder Bedarf aus haushaltsunwirksamen Einzahlungen und Auszahlungen als Saldo aus den Nummern 37 und 38,
- 40.
die Summe Anfangsbestand an Zahlungsmitteln,
- 41.
die Veränderung des Bestands an Zahlungsmitteln als Summe aus den Nummern 36 und 39,
- 42.
der Endbestand an Zahlungsmitteln am Ende des Haushaltsjahres als Saldo aus den Summen der Nummern 40 und 41.