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§ 3 GefStoffV - Gefahrenklassen

Bibliographie

Titel
Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen (Gefahrstoffverordnung - GefStoffV)
Amtliche Abkürzung
GefStoffV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
8053-6-34

(1) Gefährlich im Sinne dieser Verordnung sind Stoffe, Gemische und bestimmte Erzeugnisse, die den in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 dargelegten Kriterien entsprechen.

(2) Die folgenden Gefahrenklassen geben die Art der Gefährdung wieder und werden unter Angabe der Nummerierung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 aufgelistet:

Nummerierung nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008
1.Physikalische Gefahren2
a)Explosive Stoffe/Gemische und Erzeugnisse mit Explosivstoff2.1
b)Entzündbare Gase2.2
c)Aerosole2.3
d)Oxidierende Gase2.4
e)Gase unter Druck2.5
f)Entzündbare Flüssigkeiten2.6
g)Entzündbare Feststoffe2.7
h)Selbstzersetzliche Stoffe und Gemische2.8
i)Pyrophore Flüssigkeiten2.9
j)Pyrophore Feststoffe2.10
k)Selbsterhitzungsfähige Stoffe und Gemische2.11
l)Stoffe und Gemische, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln2.12
m)Oxidierende Flüssigkeiten2.13
n)Oxidierende Feststoffe2.14
o)Organische Peroxide2.15
p)Korrosiv gegenüber Metallen2.16
q)Desensibilisierte explosive Stoffe/Gemische2.17
2.Gesundheitsgefahren3
a)Akute Toxizität (oral, dermal und inhalativ)3.1
b)Ätzwirkung auf die Haut/Hautreizung3.2
c)Schwere Augenschädigung/Augenreizung3.3
d)Sensibilisierung der Atemwege oder der Haut3.4
e)Keimzellmutagenität3.5
f)Karzinogenität3.6
g)Reproduktionstoxizität3.7
h)Spezifische Zielorgan-Toxizität, einmalige Exposition (STOT SE)3.8
i)Spezifische Zielorgan-Toxizität, wiederholte Exposition (STOT RE)3.9
j)Aspirationsgefahr3.10
3.Umweltgefahren4
Gewässergefährdend (akut und chronisch)4.1
4.Weitere Gefahren5
Die Ozonschicht schädigend5.1