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§ 8 GebG NRW
Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Gebührengesetz NRW - GebG NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

3. Abschnitt – Allgemeine Vorschriften zu den Verwaltungsgebühren

Titel: Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Gebührengesetz NRW - GebG NRW)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: GebG NRW
Gliederungs-Nr.: 2011
Normtyp: Gesetz

§ 8 GebG NRW – Persönliche Gebührenfreiheit

(1) Von Verwaltungsgebühren sind befreit

  1. 1.
    die Bundesrepublik Deutschland und die bundesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Ausgaben ganz oder teilweise auf Grund gesetzlicher Verpflichtung aus dem Haushalt des Bundes getragen werden,
  2. 2.
    das Land und die juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die nach dem Haushaltsplan des Landes für Rechnung des Landes verwaltet werden, sowie die Hochschulen in der Trägerschaft des Landes, soweit die Amtshandlung unmittelbar der Durchführung der Aufgaben im Sinne des § 3 Hochschulgesetz dient,
  3. 3.
    die anderen Länder, soweit Gegenseitigkeit gewährleistet ist,
  4. 4.
    die Gemeinden und Gemeindeverbände, sofern die Amtshandlung nicht ihre wirtschaftlichen Unternehmen betrifft,
  5. 5.
    die Kirchen und die Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts, soweit die Amtshandlung unmittelbar der Durchführung kirchlicher Zwecke im Sinne des § 54 der Abgabenordnung dient.

(2) Die Befreiung tritt nicht ein, soweit die in Absatz 1 Genannten berechtigt sind, von ihnen zu zahlende Gebühren Dritten aufzuerlegen oder wenn sonstwie Dritte mit dem betreffenden Betrag belastet werden können.

(3) Eine dem Absatz 1 Nr. 1 bis 3 entsprechende Gebührenfreiheit besteht nicht für Sondervermögen und Bundesbetriebe im Sinne des Artikels 110 Abs. 1 des Grundgesetzes, für gleichartige Einrichtungen eines Landes sowie für öffentlich-rechtliche Unternehmen, an denen der Bund oder ein Land beteiligt ist. Satz 1 gilt nicht, soweit Sondervermögen des Landes oder Landesbetriebe im Rahmen eines Kontrahierungszwanges oder sonstiger öffentlich-rechtlicher Bindungen für das Land Nordrhein-Westfalen, den Bund oder für landes- oder bundesunmittelbare juristische Personen des öffentlichen Rechts tätig werden. Hierzu erlässt die jeweils zuständige Aufsichtsbehörde des Sondervermögens oder des Landesbetriebes Ausführungsbestimmungen. (1)

(4) Zur Zahlung von Gebühren bleiben die in Absatz 1 genannten Rechtsträger für Amtshandlungen folgender Behörden verpflichtet:

  1. 1.
    Der Geologische Dienst NRW - Landesbetrieb -,
  2. 2.
    die Prüfämter für Baustatik,
  3. 3.
    das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz,
  4. 4.
    das Landesinstitut für Arbeitsgestaltung,
  5. 5.
    die unteren Gesundheitsbehörden,
  6. 6.
    das Landeszentrum Gesundheit Nordrhein-Westfalen,
  7. 7.
    die Vermessungs- und Katasterbehörden,
  8. 8.
    Gutachterausschüsse und der Obere Gutachterausschuß nach den §§ 192 ff. Baugesetzbuch und deren Geschäftsstellen,
  9. 9.
    der Landesbetrieb Mess- und Eichwesen NRW,
  10. 10.
    die Zentralstelle der Länder für Gesundheitsschutz bei Arzneimitteln und Medizinprodukten.

Durch Gebührenordnungen der Landesregierung oder des zuständigen Ministeriums können die hiernach gebührenpflichtigen Amtshandlungen eingeschränkt werden.

(1) Amtl. Anm.:
RdErl. d. Ministeriums für Verkehr, Energie und Landesplanung v. 24.03.2003 - I A 3 - 40-0.7 (MBl. NRW. 2003 S. 350):
"Der Landesbetrieb Straßenbau ist im Sinne des § 8 Abs. 3 Satz 3 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 1999 (GV. NRW. S. 524), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Dezember 2002 (GV. NRW. 2003 S. 24) von der Entrichtung von Verwaltungsgebühren befreit, soweit er im Zusammenhang mit der Wahrnehmung ihm gesetzlich übertragener Aufgaben im Bereich von