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§ 19 GDG LSA
Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst und die Berufsausbildung im Gesundheitswesen im Land Sachsen-Anhalt (Gesundheitsdienstgesetz - GDG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Titel: Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst und die Berufsausbildung im Gesundheitswesen im Land Sachsen-Anhalt (Gesundheitsdienstgesetz - GDG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: GDG LSA
Gliederungs-Nr.: 2120.2
Normtyp: Gesetz

§ 19 GDG LSA – Träger, Gesundheitsbehörden sowie Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsbehörden

(1) Die Aufgaben des Öffentlichen Gesundheitsdienstes werden von den kommunalen und staatlichen Trägern des Öffentlichen Gesundheitsdienstes erfüllt.

(2) Kommunale Träger des Öffentlichen Gesundheitsdienstes sind die Landkreise und kreisfreien Städte. Die erfüllen die Aufgaben nach §§ 2, 3, 7, 8, 9 Abs. 2 Satz 2, § 10 Abs. 1 und 3 sowie § 12 Abs. 1 als Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises nach ihrem finanziellen Leistungsvermögen. Die übrigen Aufgaben erfüllen die Landkreise und kreisfreien Städte als Angelegenheiten des übertragenen Wirkungskreises (untere Gesundheitsbehörden - Gesundheitsämter - und untere Lebensmittelüberwachungs- und Veterinärbehörden - Veterinärbehörden -), soweit nicht staatliche Behörden auf Grund besonderer Rechtsvorschriften zuständig sind; sie bestimmen nach pflichtgemäßen Ermessen den Umfang der erforderlichen Maßnahmen.

(3) Die unteren Gesundheitsbehörden unterstehen der Fachaufsicht der zuständigen oberen Gesundheitsbehörde und des zuständigen Ministeriums als oberste Gesundheitsbehörde. Die unteren Veterinärbehörden unterstehen der Fachaufsicht der zuständigen oberen Veterinärbehörde und des zuständigen Ministeriums als oberste Veterinärbehörde.

(4) Staatliche Träger des Öffentlichen Gesundheitsdienstes sind die Landesbehörden des Gesundheitswesens sowie der Lebensmittelüberwachung und des Veterinärwesens. Ihnen obliegen die Aufgaben nach diesem Gesetz in der Regel in landesweitem Maßstab und mit landesweiter Bedeutung. Sie können sich an Modellvorhaben der kommunalen Träger oder Dritter beteiligen oder sie selbst durchführen.

(5) Die zuständigen Ämter des Landes erfüllen für den öffentlichen Gesundheitsdienst humanmedizinische Untersuchungsaufgaben und Untersuchungsaufgaben auf dem Gebiet der Überwachung der Herstellung, des Vertriebes und Verbrauches von Lebensmitteln und der Überwachung von Bedarfsgegenständen.

(6) Das Landesverwaltungsamt ist

  1. 1.

    zuständig für Aufgaben nach § 13a sowie nach § 15 Abs. 1, soweit sie sich auf Berufspflichten gemäß § 26 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 3a beziehen,

  2. 2.

    zuständige Stelle im Sinne des § 117 des Versicherungsvertragsgesetzes zur Entgegennahme von Anzeigen über Berufshaftpflicht-Versicherungsverhältnisse bei Einrichtungen gemäß § 13a Satz 1 und Berufsangehörigen gemäß § 26 Abs. 1 Satz 1 und

  3. 3.

    zuständige Stelle für Mitteilungen zur Berufsausübungsberechtigung von Berufsangehörigen nach § 26 Abs. 1 Satz 1 und von Angehörigen des ärztlichen und zahnärztlichen Berufes sowie des Apotheker-Berufes und der Berufe in der psychologischen Psychotherapie an Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf Anfragen im Rahmen des Binnenmarkt-Informationssystems (IMI) und berechtigt, die dafür erforderlichen personenbezogenen Daten zu übermitteln.