§ 13a GDG LSA - Ambulante medizinische Einrichtungen als Gesundheitsdienstleister
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst und die Berufsausbildung im Gesundheitswesen im Land Sachsen-Anhalt (Gesundheitsdienstgesetz - GDG LSA)
- Amtliche Abkürzung
- GDG LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 2120.2
Der Öffentliche Gesundheitsdienst überwacht ambulante medizinische Einrichtungen, die in der Rechtsform einer juristischen Person betrieben werden und in denen ausschließlich Berufsangehörige im Sinne des § 26 Abs. 1 Satz 1 Leistungen erbringen, auf die Einhaltung der Pflichten gemäß § 26a. Er verständigt die für die Zulassung der Einrichtung zuständige Behörde, wenn diese Pflichten nicht eingehalten werden.