Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 17 GDG
Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst (Gesundheitsdienst-Gesetz - GDG)
Landesrecht Berlin

Abschnitt VIII – Sonstige Bestimmungen

Titel: Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst (Gesundheitsdienst-Gesetz - GDG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: GDG
Gliederungs-Nr.: 2120-7
Normtyp: Gesetz

§ 17 GDG – Überwachungsmaßnahmen

(1) Soweit außerhalb des Bereichs übertragbarer Krankheiten

  1. 1.
    bei der Aufsicht über Einrichtungen des Gesundheitswesens nach § 13 Abs. 2,
  2. 2.
    bei der Überwachung der Hygiene nach § 12,
  3. 3.
    beim Schutz vor Gesundheitsgefährdungen oder -schädigungen nach § 10,
  4. 4.
    beim Schutz vor Gesundheitsgefährdungen oder -schädigungen nach § 15 Abs. 1 bis 5 oder
  5. 5.
    bei der Anwendung von gefährlichen Stoffen zur Schädlingsbekämpfung nach § 12 Abs. 2

eine Überwachung nach den dafür geltenden Vorschriften zulässig und zur Verhütung dringender Gefahren erforderlich ist, sind die Beauftragten des öffentlichen Gesundheitsdienstes befugt, zu diesem Zweck während der üblichen Betriebs- oder Geschäftszeit die Grundstücke, Betriebsräume und Anlagen sowie die dazugehörigen Geschäftsräume zu betreten und Proben für Untersuchungen zu fordern und zu entnehmen. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 des Grundgesetzes, Artikel 28 Abs. 2 Satz 1 der Verfassung von Berlin) wird insoweit eingeschränkt.

(2) Personen, die zur Durchführung der Überwachung nach Absatz 1 Auskünfte geben können, sind verpflichtet, auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Die zur Auskunft Verpflichteten können die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung sie selbst oder in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichnete Angehörige der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.