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§ 13 GDG - Aufsicht über die Einrichtungen des Gesundheitswesens

Bibliographie

Titel
Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst (Gesundheitsdienst-Gesetz - GDG)
Amtliche Abkürzung
GDG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
2120-7

(1) Der öffentliche Gesundheitsdienst wirkt darauf hin, dass eine ausreichende Zahl von Einrichtungen des Gesundheitswesens zur Sicherung der gesundheitlichen Versorgung der Bevölkerung zur Verfügung steht. Er überwacht diese Einrichtungen im Rahmen der Aufgaben nach § 1 ordnungsbehördlich.

(2) Der Überwachung durch den öffentlichen Gesundheitsdienst unterliegen insbesondere:

  1. 1.
    Krankenhäuser und Einrichtungen für ambulantes Operieren, Zahnarztpraxen sowie Arztpraxen und Praxen sonstiger Heilberufe, in denen invasive Eingriffe vorgenommen werden, und sonstige Einrichtungen und Gewerbe, bei denen durch Tätigkeiten am Menschen Krankheitserreger übertragen werden können,
  2. 2.
    Einrichtungen und selbständige Pflegekräfte, die Krankenpflege betreiben,
  3. 3.
    Apotheken,
  4. 4.
    Einrichtungen des Blutspendewesens,
  5. 5.
    Einrichtungen des Rettungs- und Krankentransportwesens,
  6. 6.
    sonstige Einrichtungen für Diagnostik, Behandlung und Rehabilitation, in denen Angehörige der staatlich geregelten Berufe des Gesundheitswesens tätig sind,
  7. 7.
    Einrichtungen der gesundheitsbezogenen psychosozialen und psychiatrischen Versorgung.

(3) Das Anbieten oder Erbringen von Tätigkeiten nach Absatz 2 Nr. 2 kann untersagt werden, wenn dem öffentlichen Gesundheitsdienst Tatsachen bekannt sind, aus denen sich die Unzuverlässigkeit des Anbieters ergibt.

(4) Der öffentliche Gesundheitsdienst erteilt Erlaubnisse zum Betrieb von Apotheken.