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§ 13 GBRegVO
Grundbuch- und Register-Verordnung (GBRegVO)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 3 – Grundbuchmäßige Behandlung von Bergwerkseigentum

Titel: Grundbuch- und Register-Verordnung (GBRegVO)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: GBRegVO
Gliederungs-Nr.: 315.15
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 13 GBRegVO – Eintragungsersuchen

Die zuständige Bergbehörde ersucht das Grundbuchamt um Eintragung des Bergwerkseigentums im Grundbuch. Dem Ersuchen ist eine beglaubigte Abschrift der Berechtsamsurkunde sowie im Falle eines auf Grund der Verordnung über die Verleihung von Bergwerkseigentum vom 15. August 1990 (GBl. I S. 1071) verliehenen Bergwerkseigentums auch eine beglaubigte Abschrift der Bestätigungsurkunde beizufügen.