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§ 88 GBO
Grundbuchordnung
Bundesrecht

Fünfter Abschnitt – Verfahren des Grundbuchamts in besonderen Fällen → II. – Löschung gegenstandsloser Eintragungen

Titel: Grundbuchordnung
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: GBO
Gliederungs-Nr.: 315-11
Normtyp: Gesetz

§ 88 GBO – Bekanntmachung der Löschungsankündigung/des Feststellungsbeschlusses

(1) Das Grundbuchamt kann den Besitzer von Hypotheken-, Grundschuld- oder Rentenschuldbriefen sowie von Urkunden der in den §§ 1154, 1155 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Art zur Vorlegung dieser Urkunden anhalten.

(2) § 40 Abs. 1 und § 41 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist auf die Löschungsankündigung (§ 87 Buchstabe b) und den Feststellungsbeschluss (§ 87 Buchstabe c) mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

  1. a)
    § 184 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden;
  2. b)
    die Löschungsankündigung (§ 87 Buchstabe b) kann nicht öffentlich zugestellt werden;
  3. c)
    der Feststellungsbeschluss (§ 87 Buchstabe c) kann auch dann, wenn die Person des Beteiligten, dem zugestellt werden soll, unbekannt ist, öffentlich zugestellt werden.

Zu § 88: Geändert durch G vom 25. 6. 2001 (BGBl I S. 1206) und 17. 12. 2008 (BGBl I S. 2586).