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§ 5a G 10
Gesetz zur Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10-Gesetz - G 10)
Bundesrecht

Abschnitt 3 – Strategische Beschränkungen

Titel: Gesetz zur Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10-Gesetz - G 10)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: G 10
Gliederungs-Nr.: 190-4
Normtyp: Gesetz

§ 5a G 10 – Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung

1Durch Beschränkungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 dürfen keine Kommunikationsinhalte aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung erfasst werden. 2Sind durch eine Beschränkung nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 Kommunikationsinhalte aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung erfasst worden, dürfen diese nicht verwertet werden. 3Sie sind unverzüglich unter Aufsicht eines Bediensteten, der die Befähigung zum Richteramt hat, zu löschen. 4§ 3a Absatz 1 Satz 2 bis 7 und Absatz 2 gilt entsprechend. 5Die Tatsache der Erfassung der Daten und ihrer Löschung ist zu protokollieren. 6Die Protokolldaten dürfen ausschließlich zum Zwecke der Durchführung der Datenschutzkontrolle verwendet werden. 7Sie sind sechs Monate nach der Mitteilung oder der Feststellung nach § 12 Absatz 2 zu löschen.

Zu § 5a: Eingefügt durch G vom 31. 7. 2009 (BGBl I S. 2499), geändert durch G vom 5. 7. 2021 (BGBl I S. 2274).