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§ 37 FuAG
Gesetz über die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt (Funkanlagengesetz - FuAG) 
Bundesrecht

Abschnitt 6 – Bußgeldvorschriften

Titel: Gesetz über die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt (Funkanlagengesetz - FuAG) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: FuAG
Gliederungs-Nr.: 9022-14
Normtyp: Gesetz

§ 37 FuAG – Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.

    entgegen § 5 Absatz 1 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,

  2. 2.

    entgegen § 6 Absatz 1, § 9 Absatz 2 Satz 1 oder § 12 Absatz 2 eine Funkanlage in Verkehr bringt,

  3. 3.

    entgegen § 9 Absatz 1 nicht sicherstellt, dass eine Funkanlage nach den dort genannten Anforderungen entworfen oder hergestellt wurde,

  4. 4.

    entgegen § 9 Absatz 3, auch in Verbindung mit § 11 Absatz 3 Nummer 1, oder entgegen § 13 Absatz 2 eine dort genannte Unterlage, Erklärung oder Kopie nicht oder nicht mindestens zehn Jahre bereithält,

  5. 5.

    entgegen § 10 Absatz 1 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass eine Funkanlage eine dort genannte Nummer oder Information trägt,

  6. 6.

    entgegen § 10 Absatz 1 Satz 2 nicht dafür sorgt, dass eine Information angegeben wird,

  7. 7.

    entgegen § 10 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, oder entgegen § 13 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,

  8. 8.

    entgegen § 10 Absatz 3 nicht sicherstellt, dass einer Funkanlage eine dort genannte Information beigefügt ist,

  9. 9.

    entgegen § 10 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit § 11 Absatz 3 Nummer 2, entgegen § 13 Absatz 3 Satz 1 oder § 14 Absatz 5 Satz 1 eine Information oder eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,

  10. 10.

    entgegen § 10 Absatz 4 Satz 3, auch in Verbindung mit § 11 Absatz 3 Nummer 3, entgegen § 13 Absatz 3 Satz 3 oder § 14 Absatz 5 Satz 3 bei einer Maßnahme nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig mitwirkt,

  11. 11.

    entgegen § 14 Absatz 1 eine Funkanlage auf dem Markt bereitstellt,

  12. 12.

    entgegen § 16 Absatz 1 einen Wirtschaftsakteur nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig nennt,

  13. 13.

    einer vollziehbaren Anordnung nach § 31 Absatz 1 Satz 1 zuwiderhandelt oder

  14. 14.

    einer Rechtsverordnung nach § 32 Satz 1 oder einer vollziehbaren Anordnung aufgrund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 und 14 mit einer Geldbuße bis zu einhunderttausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Bundesnetzagentur.