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§ 16 FuAG - Identifizierung der Wirtschaftsakteure

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt (Funkanlagengesetz - FuAG) 
Amtliche Abkürzung
FuAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
9022-14

(1) Die Wirtschaftsakteure sind verpflichtet, der Bundesnetzagentur auf Verlangen die Wirtschaftsakteure zu nennen,

  1. 1.

    von denen sie eine Funkanlage bezogen haben und

  2. 2.

    an die sie eine Funkanlage abgegeben haben.

(2) Die Verpflichtung zur Benennung der Wirtschaftsakteure gilt für die Dauer von zehn Jahren nach Abgabe oder Bezug der Funkanlage.