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§ 5a FStrG
Bundesfernstraßengesetz (FStrG)
Bundesrecht
Titel: Bundesfernstraßengesetz (FStrG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: FStrG
Gliederungs-Nr.: 911-1
Normtyp: Gesetz

§ 5a FStrG – Zuwendungen für fremde Träger der Straßenbaulast

Zum Bau oder Ausbau von Ortsdurchfahrten im Zuge von Bundesstraßen und zum Bau oder Ausbau von Gemeinde- und Kreisstraßen, die Zubringer zu Bundesfernstraßen in der Baulast des Bundes sind, kann der Bund Zuwendungen gewähren. Im Saarland werden die Straßen, für die das Land auf Grund des § 46 des Saarländischen Straßengesetzes an Stelle von Landkreisen Träger der Baulast ist, den Kreisstraßen gleichgestellt.