§ 46 StrG - Straßenbaulast des Landes
Bibliographie
- Titel
- Saarländisches Straßengesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- StrG,SL
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 90-1
(1) Träger der Straßenbaulast für die Landstraßen I. Ordnung und die Landstraßen II. Ordnung ist das Land.
(2) Dies gilt nicht für Ortsdurchfahrten, soweit bei ihnen die Straßenbaulast nach den folgenden Bestimmungen den Gemeinden obliegt.