§ 3 FrhEntzG
Gesetz über das gerichtliche Verfahren bei Freiheitsentziehungen
Gesetz über das gerichtliche Verfahren bei Freiheitsentziehungen
Bundesrecht
§ 3 FrhEntzG
(1)
Die Freiheitsentziehung kann nur das Amtsgericht auf Antrag der zuständigen Verwaltungsbehörde anordnen. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, soweit sich aus den folgenden Vorschriften nichts anderes ergibt.