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§ 9 FraktionsG
Landesgesetz zur Rechtsstellung und Finanzierung der Fraktionen (Fraktionsgesetz Rheinland-Pfalz)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Titel: Landesgesetz zur Rechtsstellung und Finanzierung der Fraktionen (Fraktionsgesetz Rheinland-Pfalz)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Redaktionelle Abkürzung: FraktionsG,RP
Gliederungs-Nr.: 1101-6
Normtyp: Gesetz

§ 9 FraktionsG – Rechtsnachfolge

Die Rechte und Pflichten einer Fraktion, deren Rechtsstellung mit dem Ende der Wahlperiode entfällt, gehen auf eine in der folgenden Wahlperiode neu gebildete Fraktion über, wenn

  1. 1.

    deren Mitglieder derselben Partei wie die Mitglieder der bisherigen Fraktion angehören und

  2. 2.

    die Fraktion sich innerhalb von 30 Tagen nach dem Beginn der Wahlperiode konstituiert.