§ 2 FraktG
Gesetz über die Rechtsstellung und Finanzierung der Fraktionen im Hessischen Landtag (Hessisches Fraktionsgesetz)
Gesetz über die Rechtsstellung und Finanzierung der Fraktionen im Hessischen Landtag (Hessisches Fraktionsgesetz)
Landesrecht Hessen
§ 2 FraktG – Leistungen an Fraktionen
(1) Zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erhalten die Fraktionen Mittel nach § 3.
(2) Der Landtag kann den Fraktionen Bedienstete für die Erfüllung ihrer Aufgaben zur Verfügung stellen.
(3) Der Landtag kann den Fraktionen Räume zur Nutzung überlassen sowie Sach- und Dienstleistungen erbringen.
(4) Die Fraktionen dürfen die Leistungen nach Abs. 1 bis 3 nur zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben und nicht für Zwecke der Parteien verwenden.