§ 14 FraktG
Gesetz über die Rechtsstellung und die Finanzierung von Fraktionen und Gruppen im Landtag Brandenburg (Fraktionsgesetz - FraktG)
Gesetz über die Rechtsstellung und die Finanzierung von Fraktionen und Gruppen im Landtag Brandenburg (Fraktionsgesetz - FraktG)
Landesrecht Brandenburg
Abschnitt 2 – Finanzen
§ 14 FraktG – Veröffentlichung
Die Präsidentin oder der Präsident des Landtages veröffentlicht jährlich die Rechnungen der Fraktionen als Drucksache.