§ 1 FlurbGG
Gesetz über das Flurbereinigungsgericht
Gesetz über das Flurbereinigungsgericht
Landesrecht Hamburg
§ 1 FlurbGG
In der Freien und Hansestadt Hamburg werden die Aufgaben des Flurbereinigungsgerichts auf das Hanseatische Oberlandesgericht übertragen. Es verhandelt und entscheidet in Flurbereinigungssachen in der Besetzung, wie sie für das Oberlandesgericht bei Verfahren in Landwirtschaftssachen vorgesehen ist.