§ 9 FischG
Fischereigesetz für Baden-Württemberg (FischG)
Fischereigesetz für Baden-Württemberg (FischG)
Landesrecht Baden-Württemberg
Zweiter Abschnitt – Fischereirecht
§ 9 FischG – Übertragung von beschränkten Fischereirechten
Ein beschränktes Fischereirecht kann durch Rechtsgeschäft nur ungeteilt übertragen werden. Die rechtsgeschäftliche Veräußerung eines beschränkten Fischereirechts oder eines Anteils an diesem Recht ist nur an den Inhaber eines nicht beschränkten Fischereirechts an derselben Gewässerstrecke zulässig. Soweit sich das beschränkte Fischereirecht auf die Gewässerstrecke mehrerer nicht beschränkter Fischereirechte erstreckt, kann es mit Zustimmung der Fischereibehörde geteilt veräußert werden. § 8 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4 findet Anwendung.