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§ 44a FischG
Fischereigesetz für Baden-Württemberg (FischG)
Landesrecht Baden-Württemberg

Sechster Abschnitt – Schutz der Fischbestände

Titel: Fischereigesetz für Baden-Württemberg (FischG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: FischG
Gliederungs-Nr.: 793
Normtyp: Gesetz

§ 44a FischG – Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft

(1) Zur Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft auf dem Gebiet der Aquakultur und der Binnenfischerei (§ 1a) kann das Ministerium durch Rechtsverordnung Bestimmungen treffen über

  1. 1.

    die Erfassung von Informationen über gewerbsmäßige Fangtätigkeiten, insbesondere zur Erstellung von Verzeichnissen

    1. a)

      aller Fischereifahrzeuge und gewerbsmäßiger Akteure und Fischer sowie

    2. b)

      aller Einrichtungen oder anderen von den Mitgliedstaaten zugelassenen Stellen oder ermächtigten Personen, die die Erstvermarktung von Erzeugnissen der Binnenfischerei und der Aquakultur durchführen,

  2. 2.

    Nachweise über den Fang und die Abgabe von Binnenfischen,

  3. 3.

    Verbote oder Einschränkungen des gewerbsmäßigen Fangs und der Erstvermarktung bestimmter Fischarten.

(2) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.