§ 44 FischG - Schutz der Fischerei
Bibliographie
- Titel
- Fischereigesetz für Baden-Württemberg (FischG)
- Amtliche Abkürzung
- FischG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 793
(1) Zum Schutz der Fischerei kann das Ministerium durch Rechtsverordnung Bestimmungen treffen über
- 1.
die Schonzeiten der Fische einschließlich der Verbote oder der Beschränkungen der Ausübung der Fischerei während der Schonzeiten,
- 2.
das Mindestmaß der Fische sowie die Behandlung untermäßiger oder während der Schonzeit gefangener Fische,
- 3.
die Anlandung, die Beförderung, den Verkauf und die Verwertung untermäßiger oder während der Schonzeit gefangener Fische,
- 4.
die Verpflichtung zur Anlandung von gefangenen Fischen bestimmter Arten, deren Vorkommen oder Vermehrung aus fischereibiologischen Gründen unerwünscht ist,
- 5.
Verbote oder Beschränkungen für das Aussetzen von Fischen, die den angemessenen Fischbestand des Gewässers sowie den in diesem bestehenden Lebensraum und Lebensgemeinschaft gefährden könnten,
- 6.
die Art und Zeit der Werbung von Wasserpflanzen,
- 7.
den Schutz der Fischlaichplätze, des Fischlaichs, der Fischbrut und des Winterlagers der Fische,
- 8.
den Schutz der Fischnährtiere,
- 9.
Anforderungen an den Gesundheitszustand von Fischen, die zum Besatz in ein Gewässer eingebracht werden, sowie über den Inhalt, die Aufbewahrung und die Vorlage von Gesundheitszeugnissen für diese Fische,
- 10.
die Art, Beschaffenheit und Verwendung der Fanggeräte und Fangmittel einschließlich des Umfangs des zulässigen Fischfangs,
- 11.
die Beschränkung der Fischerei zur Nachtzeit,
- 12.
den Fischfang in und an Fischwegen,
- 13.
die Ausübung des Fischfangs zur Vermeidung gegenseitiger Störung der Fischer,
- 14.
die lichte Stabweite bei Rechenanlagen gegen das Eindringen von Fischen in Anlagen zur Wasserentnahme oder Triebwerke und
- 15.
die Kennzeichnung der in Gewässern ausliegenden Fischereifahrzeuge, Fanggeräte, Fangmittel und Fischbehälter.
(2) Die bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bestehenden Rechte auf die Benutzung ständiger Fischereivorrichtungen sowie auf den Gebrauch eines anderen bestimmten Fanggerätes werden durch eine auf Grund Absatz 1 Nr. 10 erlassene Rechtsverordnung nicht berührt, wenn der Fischereiberechtigte nur mit diesem die Fischerei ausüben darf.
(3) Die Rechtsverordnungen nach Absatz 1 gelten für die Gewässer im Sinne von § 1 Abs. 2 und für den Bodensee (einschließlich des Untersees) nur, wenn dies in der Rechtsverordnung ausdrücklich bestimmt ist.