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§ 37 FischG
Fischereigesetz für Baden-Württemberg (FischG)
Landesrecht Baden-Württemberg

Fünfter Abschnitt – Fischereischein, Fischereiabgabe, Erlaubnisschein

Titel: Fischereigesetz für Baden-Württemberg (FischG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: FischG
Gliederungs-Nr.: 793
Normtyp: Gesetz

§ 37 FischG – Erlaubnisschein

(1) Dem auf Grund eines Erlaubnisvertrags zur Fischerei Berechtigten hat der andere Vertragsteil einen Erlaubnisschein zu erteilen, der mindestens folgende Angaben enthalten muss:

  1. 1.
    Name und Anschrift des Inhabers des Fischereirechts oder des Pächters,
  2. 2.
    Name und Anschrift des Inhabers des Erlaubnisscheins,
  3. 3.
    Tag der Ausstellung und Gültigkeitsdauer,
  4. 4.
    Bezeichnung des Gewässers oder der Gewässerstrecke, auf die sich der Erlaubnisvertrag bezieht,
  5. 5.
    Angaben über die zugelassenen Fanggeräte und Wasserfahrzeuge und
  6. 6.
    Angaben über Mengenbeschränkungen und Abweichung von Schonmaßen.

§ 21 Abs. 1 Satz 3 bleibt unberührt.

(2) Das Ministerium kann durch Rechtsverordnung bestimmen, dass für die Erlaubnisscheine bestimmte Muster zu verwenden und über die Ausgabe der Erlaubnisscheine Listen zu führen sind.

(3) Die nach Absatz 2 zu führenden Listen sind der Fischereibehörde und den Fischereiaufsehern auf Verlangen vorzulegen.