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§ 14 FischG
Fischereigesetz für Baden-Württemberg (FischG)
Landesrecht Baden-Württemberg

Dritter Abschnitt – Ausübung des Fischereirechts

Titel: Fischereigesetz für Baden-Württemberg (FischG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: FischG
Gliederungs-Nr.: 793
Normtyp: Gesetz

§ 14 FischG – Hegepflicht

(1) Der Fischereiberechtigte ist verpflichtet, einen der Größe und der Beschaffenheit des Gewässers sowie dem Umfang seines Fischereirechts entsprechenden Fischbestand zu erhalten und zu hegen. Dabei sind die anderen Nutzungsarten am Gewässer angemessen zu berücksichtigen. Soweit erforderlich, ist ein künstlicher Besatz mit Fischen vorzunehmen.

(2) Der Einsatz nicht einheimischer Fischarten bedarf der Erlaubnis der Fischereibehörde. Dieser Absatz findet auch auf Anlagen der Aquakultur, die nicht Gewässer im Sinne von § 1 Abs. 1 sind, Anwendung.

(3) Der erstmalige Einsatz einheimischer Fischarten in bisher fischfreie Gewässer bedarf der Erlaubnis der Fischereibehörde.

(4) Wird das Fischereirecht durch einen Pachtvertrag im Sinne von § 18 Abs. 2 verpachtet, obliegt die Verpflichtung nach Absatz 1 dem Pächter. Soweit bei den sonstigen Pachtverträgen der Pächter vertraglich zur Hege verpflichtet ist, bleibt auch der Fischereiberechtigte zur Hege verpflichtet.

(5) Die Verpflichtung nach Absatz 1 wird auf Antrag des Fischereiberechtigten oder des Pächters, dem die Verpflichtung nach Absatz 1 im Pachtvertrag ganz übertragen wurde, durch die Fischereibehörde ausgesetzt, solange es ihm wegen der Beschaffenheit des Gewässers nicht zugemutet werden kann, dieser Verpflichtung nachzukommen.

(6) Bei der Wahrnehmung der Hegepflicht ist der Anpassung an die unvermeidbaren Folgen des Klimawandels angemessen Rechnung zu tragen.