§ 18 FischG - Pachtvertrag
Bibliographie
- Titel
- Fischereigesetz für Baden-Württemberg (FischG)
- Amtliche Abkürzung
- FischG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 793
(1) Der Pachtvertrag darf nur mit höchstens sechs Mitpächtern, darunter höchstens zwei juristischen Personen abgeschlossen werden. Im Pachtvertrag kann vereinbart werden, dass der Pächter befugt ist, Unterpacht- und Erlaubnisverträge abzuschließen. Der Pachtvertrag, seine Änderung und die Kündigung bedürfen der Schriftform.
(2) Bei Pachtverträgen, in denen die Verpflichtung nach § 14 Abs. 1 ganz auf den Pächter übertragen wird, muss die Pachtzeit mindestens zwölf Jahre betragen.
(3) Die Fischereibehörde kann Ausnahmen von Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 zulassen, wenn die ordnungsgemäße Bewirtschaftung des Vertragsgewässers gewährleistet ist.
(4) Auf den Pachtvertrag finden die Vorschriften der §§ 566 bis 567b, 1056 und 2135 BGB entsprechende Anwendung.