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§ 64 FhG
Gesetz über die Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes (Fachhochschulgesetz - FhG)
Landesrecht Saarland

Kapitel 6 – Angewandte Forschung

Titel: Gesetz über die Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes (Fachhochschulgesetz - FhG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: FhG
Gliederungs-Nr.: 221-4
Normtyp: Gesetz

§ 64 FhG – Forschung mit Mitteln Dritter (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 6. Dezember 2016 durch Artikel 4 Satz 2 des Gesetzes vom 30. November 2016 (Amtsbl. I S. 1080).
Zur weiteren Anwendung s. § 97 des Gesetzes vom 30. November 2016 (Amtsbl. I S. 1080).

(1) Die in der angewandten Forschung tätigen Professorinnen und Professoren sind berechtigt, im Rahmen ihrer dienstlichen Aufgaben auch solche Forschungs- und Entwicklungsvorhaben durchzuführen, die nicht aus den der Fachhochschule zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln, sondern aus Mitteln Dritter finanziert werden können (Drittmittelprojekte); ihre Verpflichtung zur Erfüllung der übrigen Dienstaufgaben bleibt unberührt. Die Durchführung von Drittmittelprojekten ist Teil der Hochschulforschung.

(2) Eine Professorin/Ein Professor ist berechtigt, ein Drittmittelprojekt in der Fachhochschule durchzuführen, wenn die Erfüllung anderer Aufgaben der Fachhochschule sowie die Rechte und Pflichten anderer Personen dadurch nicht beeinträchtigt werden und entstehende Folgelasten angemessen berücksichtigt sind.

(3) Ein Drittmittelprojekt ist der Hochschulleitung anzuzeigen. Die Inanspruchnahme von Personal, Sachmitteln und Einrichtungen der Fachhochschule darf nur untersagt oder durch Auflagen beschränkt werden, soweit die Voraussetzungen des Absatzes 2 dies erfordern. Die Entscheidung .nach Satz 2 trifft die Hochschulleitung nach Anhörung des Senats. Die über einen Zeitraum von zwei Projektjahren hinausgehende weitere Inanspruchnahme von Personal, Sachmitteln und Einrichtungen der Fachhochschule für ein Drittmittelprojekt bedarf einer schriftlichen Begründung.

(4) Die Mittel für Drittmittelprojekte, die an der Fachhochschule durchgeführt werden, sollen von der Fachhochschule verwaltet werden. Sie sind für den von der/dem Dritten bestimmten Zweck zu verwenden und nach deren/dessen Bedingungen zu bewirtschaften, soweit gesetzliche oder tarifvertragliche Bestimmungen nicht entgegenstehen. Treffen die Bedingungen keine Regelung, gelten ergänzend die Bestimmungen des Landes. Auf Antrag der Professorin/des Professors, die/der das Vorhaben durchführt, soll von der Verwaltung der Mittel durch die Fachhochschule abgesehen werden, sofern dies mit den Bedingungen der Geldgeberin/des Geldgebers vereinbar ist; Satz 2 gilt in diesem Fall entsprechend. Die Fachhochschule soll die Professorin/den Professor auf ihren/seinen Antrag bei der Verwaltung der Mittel unterstützen.

(5) Werden die Mittel Dritter von der Fachhochschule verwaltet, werden die aus den Mitteln zu bezahlenden hauptberuflichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Drittmittelprojekten als Personal der Fachhochschule im privatrechtlichen Dienstverhältnis eingestellt. Die Einstellung setzt voraus, dass die Mitarbeiterin/der Mitarbeiter von der Professorin/dem Professor, die/der das Vorhaben durchführt, vorgeschlagen wird. Werden die Mittel nicht von der Fachhochschule verwaltet, schließt die Professorin/der Professor die Arbeitsverträge mit den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ab; dabei soll sie/er die im öffentlichen Dienst für vergleichbare Tätigkeiten üblichen Vergütungen und Urlaubsregelungen vereinbaren.

(6) Finanzielle Erträge der Fachhochschule aus Forschungs- und Entwicklungsvorhaben, die an der Fachhochschule durchgeführt werden, insbesondere aus Einnahmen, die der Fachhochschule als Entgelt für die Inanspruchnahme von Personal, Sachmitteln und Einrichtungen zufließen, stehen der Fachhochschule für die Erfüllung ihrer Aufgaben zur Verfügung.