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§ 14 FhG
Gesetz über die Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes (Fachhochschulgesetz - FhG)
Landesrecht Saarland

Kapitel 2 – Mitgliedschaft und Mitwirkung

Titel: Gesetz über die Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes (Fachhochschulgesetz - FhG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: FhG
Gliederungs-Nr.: 221-4
Normtyp: Gesetz

§ 14 FhG – Wahlen zu den Gremien (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 6. Dezember 2016 durch Artikel 4 Satz 2 des Gesetzes vom 30. November 2016 (Amtsbl. I S. 1080).
Zur weiteren Anwendung s. § 97 des Gesetzes vom 30. November 2016 (Amtsbl. I S. 1080).

(1) Die Mitglieder des Senats, des Beirates für Frauenfragen und der Fachbereichsräte werden in freier, gleicher und geheimer Wahl von den jeweiligen Mitgliedergruppen gewählt. Für die Wahl des Beirats für Frauenfragen gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass nur die weiblichen Mitglieder der jeweiligen Gruppe wahlberechtigt sind. Die Rektorin/Der Rektor und die Verwaltungsdirektorin/der Verwaltungsdirektor nehmen an Wahlen nicht teil.

(2) Die Vertreterinnen und Vertreter der Gruppe der Professorinnen und Professoren im Senat werden auf Fachbereichsebene gewählt.

(3) Bei der Aufstellung von Wahlvorschlägen sollen Frauen und Männer angemessen berücksichtigt werden.

(4) Für die Mitglieder der Gremien ist jeweils eine gleiche Zahl von Stellvertreterinnen und Stellvertretern zu wählen. Gewählte stellvertretende Mitglieder sind zugleich Ersatzmitglieder.

(5) Die Amtszeit in den Kollegialorganen beträgt zwei Jahre; für Vertreterinnen und Vertreter der Gruppe der Studierenden ein Jahr. Dies gilt auch für sonstige Gremien, soweit in der Grundordnung nichts anderes bestimmt ist.

(6) Das Nähere regelt eine Wahlordnung der Fachhochschule, die der Zustimmung der Hochschulleitung bedarf.