Gesetze

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§ 150 FFG
Gesetz über Maßnahmen zur Förderung des deutschen Films (Filmförderungsgesetz - FFG) 
Bundesrecht

Abschnitt 1 – Finanzierung → Unterabschnitt 1 – Allgemeine Vorschriften

Titel: Gesetz über Maßnahmen zur Förderung des deutschen Films (Filmförderungsgesetz - FFG) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: FFG
Gliederungs-Nr.: 707-27
Normtyp: Gesetz

§ 150 FFG – Begriffsbestimmung Kinofilm

Ein Kinofilm im Sinne der §§ 152 bis 156a ist ein Film, der in Deutschland oder in seinem Ursprungsland gegen Entgelt im Kino aufgeführt wurde.