Gesetze

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§ 147 FFG
Gesetz über Maßnahmen zur Förderung des deutschen Films (Filmförderungsgesetz - FFG) 
Bundesrecht

Abschnitt 1 – Finanzierung → Unterabschnitt 1 – Allgemeine Vorschriften

Titel: Gesetz über Maßnahmen zur Förderung des deutschen Films (Filmförderungsgesetz - FFG) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: FFG
Gliederungs-Nr.: 707-27
Normtyp: Gesetz

§ 147 FFG – Verhältnis der Abgabevorschriften zueinander

Erfüllt ein Abgabeschuldner mehrere Abgabetatbestände, so bestehen die Abgabepflichten nebeneinander.