§ 128 FFG
Gesetz über Maßnahmen zur Förderung des deutschen Films (Filmförderungsgesetz - FFG)
Gesetz über Maßnahmen zur Förderung des deutschen Films (Filmförderungsgesetz - FFG)
Bundesrecht
Kapitel 8 – Förderung des Absatzes → Abschnitt 2 – Referenzförderung für Verleihunternehmen
§ 128 FFG – Art der Förderhilfe, Antrag
(1) Die Förderhilfen werden auf Antrag als Zuschuss gewährt. Antragsberechtigt sind Verleihunternehmen.
(2) Der Antrag ist spätestens drei Monate nach Verstreichen der Zeiträume nach § 74 Absatz 1 Satz 1, § 75 Absatz 4 und § 77 Absatz 2 Satz 1 zu stellen. Er wird bei der Zuerkennung nach § 129 nur dann im Kalenderjahr der Antragstellung berücksichtigt, wenn er bis zum 31. Januar des Jahres der Antragstellung gestellt wurde. Die Frist nach Satz 2 ist eine Ausschlussfrist.