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§ 116 FFG
Gesetz über Maßnahmen zur Förderung des deutschen Films (Filmförderungsgesetz - FFG) 
Bundesrecht

Kapitel 8 – Förderung des Absatzes → Abschnitt 1 – Projektförderung für Verleih- und Vertriebsunternehmen sowie Unternehmen der Videowirtschaft

Titel: Gesetz über Maßnahmen zur Förderung des deutschen Films (Filmförderungsgesetz - FFG) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: FFG
Gliederungs-Nr.: 707-27
Normtyp: Gesetz

§ 116 FFG – Verwendung für den Verleih und Vertrieb

(1) Die Förderhilfen nach § 115 Nummer 1 für den Verleih und Vertrieb können verwendet werden

  1. 1.

    zur Deckung von Vorkosten,

  2. 2.

    zur Herstellung von barrierefreien Fassungen,

  3. 3.

    für außergewöhnliche oder beispielhafte Werbemaßnahmen,

  4. 4.

    für besonderen Aufwand beim Absatz von Kinderfilmen,

  5. 5.

    für Maßnahmen zur Erweiterung bestehender und Erschließung neuer Absatzmärkte für Filme und

  6. 6.

    für Maßnahmen der vertraglich vereinbarten Zusammenarbeit, die darauf gerichtet sind, den Absatz zu verbessern.

(2) Abweichend von § 115 Nummer 1 kann die Filmförderungsanstalt Förderhilfen nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 in begrenztem Umfang auch für den Verleih und Vertrieb deutscher Filmklassiker gewähren.

(3) Abweichend von § 115 Nummer 1 kann die Filmförderungsanstalt Förderhilfen gemäß Absatz 1 Nummer 5 auch für den Verleih und Vertrieb von Kurzfilmen gewähren.