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§ 112 FFG
Gesetz über Maßnahmen zur Förderung des deutschen Films (Filmförderungsgesetz - FFG) 
Bundesrecht

Kapitel 7 – Förderung von Drehbüchern und der Drehbuchfortentwicklung → Abschnitt 2 – Förderung der Drehbuchfortentwicklung

Titel: Gesetz über Maßnahmen zur Förderung des deutschen Films (Filmförderungsgesetz - FFG) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: FFG
Gliederungs-Nr.: 707-27
Normtyp: Gesetz

§ 112 FFG – Auszahlung

(1) Die Auszahlung der Förderhilfen erfolgt in mehreren Raten ab ihrer Bewilligung nach den zwischen der Filmförderungsanstalt und den antragstellenden Personen im Rahmen eines Entwicklungskonzepts vereinbarten Auszahlungszeitpunkten. Die Auszahlung erfolgt an den antragstellenden Hersteller im Sinne des § 109 Absatz 2 Satz 1.

(2) Vor Auszahlung jeder Rate haben die antragstellenden Personen den jeweiligen Stand des Drehbuchs der Kommission für Produktions- und Drehbuchförderung vorzulegen. Diese entscheidet über die Auszahlung der ausstehenden Raten und die Fortführung der Förderung. Der Bewilligungsbescheid kann teilweise widerrufen werden, wenn nach Ansicht der Kommission für Produktions- und Drehbuchförderung auf Grundlage des Drehbuchs kein Film im Sinne des § 107 Absatz 1 Satz 1 zu erwarten ist.

(3) Die Auszahlung der Schlussrate erfolgt nach Vorlage des Verwendungsnachweises.

(4) Die Filmförderungsanstalt hat die Auszahlung der Förderhilfen zu versagen, wenn die antragstellenden Personen zum jeweiligen Auszahlungszeitpunkt nicht das Vorliegen sämtlicher Antrags- und Fördervoraussetzungen nachweisen.