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§ 100 FFG
Gesetz über Maßnahmen zur Förderung des deutschen Films (Filmförderungsgesetz - FFG) 
Bundesrecht

Kapitel 7 – Förderung von Drehbüchern und der Drehbuchfortentwicklung → Abschnitt 1 – Drehbuch- und Treatmentförderung

Titel: Gesetz über Maßnahmen zur Förderung des deutschen Films (Filmförderungsgesetz - FFG) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: FFG
Gliederungs-Nr.: 707-27
Normtyp: Gesetz

§ 100 FFG – Förderhilfen

(1) Die Filmförderungsanstalt kann für die Herstellung von Drehbüchern für programmfüllende Filme Förderhilfen bis zu 25 000 Euro an die Drehbuchautorin oder den Drehbuchautor gewähren, wenn ein Film zu erwarten ist, der geeignet erscheint, die Qualität und Wirtschaftlichkeit des deutschen Films zu verbessern. In besonderen Fällen können Förderhilfen bis zu 35 000 Euro gewährt werden.

(2) Für die Herstellung eines Konzepts, das die Geschichte eines Films umfassend und dramaturgisch schlüssig beschreibt (Treatment), einer vergleichbaren Darstellung oder einer ersten Drehbuchfassung kann die Filmförderungsanstalt für einen programmfüllenden Film Förderhilfen bis zu 10 000 Euro gewähren, wenn ein Film zu erwarten ist, der geeignet erscheint, die Qualität und die Wirtschaftlichkeit des deutschen Films zu verbessern. Eine zusätzliche Förderung nach Absatz 1 ist zulässig.

(3) Drehbücher sowie Treatments, vergleichbare Darstellungen und erste Drehbuchfassungen müssen in deutscher Sprache verfasst werden. Hiervon ausgenommen sind Dialogstellen, für die aus dramaturgischen Gründen eine andere Sprache vorgesehen ist. Der Vorstand kann Ausnahmen von den Voraussetzungen in den Sätzen 1 und 2 zulassen, wenn die Gesamtwürdigung des jeweiligen Vorhabens einen hinreichenden besonderen Grund dafür erkennen lässt.

(4) Die Förderhilfen werden nicht gewährt, wenn das Vorhaben in der betreffenden Entwicklungsstufe bereits von anderer Stelle gefördert wird. Förderungen der Projektentwicklung oder Produktionsvorbereitung von anderer Stelle sind unbeachtlich, soweit sie nicht ausschließlich ein Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 betreffen.