§ 11 FDE-G
Gesetz über die Errichtung eines Fonds "Deutsche Einheit"
Gesetz über die Errichtung eines Fonds "Deutsche Einheit"
Bundesrecht
§ 11 FDE-G – Auflösung des Fonds
Mit Ablauf des Jahres 2019 wird der Fonds aufgelöst. Die Verbindlichkeiten und das Vermögen des Fonds gehen auf den Bund über.