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§ 3a FBeitrV
Frequenznutzungsbeitragsverordnung (FBeitrV)
Bundesrecht
Titel: Frequenznutzungsbeitragsverordnung (FBeitrV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: FBeitrV
Gliederungs-Nr.: 900-11-11
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 3a FBeitrV – Selbstbehalt

Von dem durch Beiträge abzugeltenden Personal- und Sachaufwand trägt der Bund 20 vom Hundert als Selbstbehalt zur Abgeltung des Allgemeininteresses an einer störungsfreien und effizienten Frequenznutzung. In den Beitragsbescheiden der Behörde ist der Selbstbehalt nach Satz 1 zu berücksichtigen.