§ 3a FBeitrV
Frequenznutzungsbeitragsverordnung (FBeitrV)
Frequenznutzungsbeitragsverordnung (FBeitrV)
Bundesrecht
§ 3a FBeitrV – Selbstbehalt
Von dem durch Beiträge abzugeltenden Personal- und Sachaufwand trägt der Bund 20 vom Hundert als Selbstbehalt zur Abgeltung des Allgemeininteresses an einer störungsfreien und effizienten Frequenznutzung. In den Beitragsbescheiden der Behörde ist der Selbstbehalt nach Satz 1 zu berücksichtigen.