Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

Gesetz über das Fahrlehrerwesen (Fahrlehrergesetz - FahrlG)
Bundesrecht
Titel: Gesetz über das Fahrlehrerwesen (Fahrlehrergesetz - FahrlG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: FahrlG
Gliederungs-Nr.: 9231-14
Normtyp: Gesetz

Gesetz über das Fahrlehrerwesen
(Fahrlehrergesetz - FahrlG)

Vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2162, 3784) (1)

Zuletzt geändert durch Artikel 122 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436)

Inhaltsverzeichnis§§
  
Abschnitt 1 
Fahrlehrerlaubnis 
  
Erfordernis und Inhalt der Fahrlehrerlaubnis1
Voraussetzungen der Fahrlehrerlaubnis2
Voraussetzungen für die Erteilung der Fahrlehrerlaubnis bei Inhabern eines Befähigungsnachweises aus einem anderen Staat3
Antrag auf Erteilung der Fahrlehrerlaubnis4
Antrag auf Erteilung einer Fahrlehrerlaubnis bei Inhabern eines Befähigungsnachweises aus einem anderen Staat nach § 35
Meldepflicht der Inhaber einer Fahrlehrerlaubnis zur vorübergehenden und gelegentlichen Fahrschülerausbildung nach § 3 Absatz 1 Satz 26
Fahrlehrerausbildung7
Fahrlehrerprüfung8
Anwärterbefugnis9
Erteilung der Fahrlehrerlaubnis und der Anwärterbefugnis10
Geistige und körperliche Eignung des Fahrlehrers, Prüfung der Zuverlässigkeit11
Pflichten des Fahrlehrers und Fahrlehreranwärters, Fahrschülerausbildung12
Ruhen und Erlöschen der Fahrlehrerlaubnis13
Rücknahme und Widerruf der Fahrlehrerlaubnis14
Erteilung einer neuen Fahrlehrerlaubnis15
Ausbildungsfahrlehrer und Inhalt der Ausbildung16
  
Abschnitt 2 
Fahrschulerlaubnis 
  
Erfordernis und Inhalt der Fahrschulerlaubnis17
Voraussetzungen der Fahrschulerlaubnis18
Gemeinschaftsfahrschule19
Kooperation20
Voraussetzungen für die Erteilung der Fahrschulerlaubnis bei Inhabern eines Befähigungsnachweises aus einem anderen Staat21
Antrag auf Erteilung der Fahrschulerlaubnis22
Antrag auf Erteilung der Fahrschulerlaubnis, die zur Niederlassung im Inland berechtigt, an Inhaber eines Befähigungsnachweises aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz23
Antrag auf Erteilung der Fahrschulerlaubnis zur vorübergehenden und gelegentlichen Fahrschülerausbildung an Inhaber eines Befähigungsnachweises aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz24
Meldepflicht des Inhabers einer Fahrschulerlaubnis zur vorübergehenden und gelegentlichen Fahrschülerausbildung25
Erteilung der Fahrschulerlaubnis26
Zweigstellen27
Fortführen der Fahrschule nach dem Tod des Inhabers der Fahrschulerlaubnis28
Allgemeine Pflichten des Inhabers der Fahrschule und der verantwortlichen Leitung des Ausbildungsbetriebs29
Anzeigepflichten des Inhabers der Fahrschule und der für die verantwortliche Leitung des Ausbildungsbetriebs bestellten Person30
Aufzeichnungen31
Unterrichtsentgelte32
Ruhen und Erlöschen der Fahrschulerlaubnis33
Rücknahme und Widerruf der Fahrschulerlaubnis, Widerruf der Zweigstellenerlaubnis34
Ausbildungsfahrschule35
  
Abschnitt 3 
Fahrlehrerausbildungsstätten 
  
Notwendigkeit und sachlicher Geltungsbereich der amtlichen Anerkennung von Fahrlehrerausbildungsstätten36
Voraussetzungen der amtlichen Anerkennung37
Antrag auf amtliche Anerkennung38
Erteilung der amtlichen Anerkennung39
Allgemeine Pflichten des Inhabers und der für die verantwortliche Leitung der Fahrlehrerausbildungsstätte bestellten Person40
Anzeigepflichten des Inhabers und der für die verantwortliche Leitung der Fahrlehrerausbildungsstätte bestellten Person41
Aufzeichnungen42
Rücknahme und Widerruf der amtlichen Anerkennung43
  
Abschnitt 4 
Sondervorschriften 
  
Fahrlehrer, Fahrschulen und Fahrlehrerausbildungsstätten bei Behörden44
  
Abschnitt 5 
Seminarerlaubnis 
  
Erfordernis, Inhalt und Voraussetzung der Seminarerlaubnis zur Durchführung von Aufbauseminaren45
Erfordernis, Inhalt und Voraussetzung der Seminarerlaubnis Verkehrspädagogik46
Voraussetzungen für die Durchführung von Einweisungslehrgängen nach § 46 Absatz 2 Satz 1 Nummer 447
Voraussetzungen für die Durchführung von Einführungsseminaren für Lehrgangsleitungen nach § 47 Absatz 1 Nummer 548
Evaluierung49
  
Abschnitt 6 
Gemeinsame Vorschriften 
  
Zuständigkeiten50
Überwachung51
Mitteilung über Eignungs- und Zuverlässigkeitsmängel52
Fortbildung53
Ausnahmen54
Kosten55
Bußgeldvorschriften56
  
Abschnitt 7 
Registrierung 
  
Registerführung und Registerbehörden57
Zweck der Registrierung58
Inhalt der Registrierung59
Übermittlung der Daten zur Registrierung60
Übermittlung der Daten aus den Registern61
Abgleich der Daten mit dem Fahreignungsregister62
Übermittlung von Daten an öffentliche Stellen außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes63
Weiterverarbeitung der Daten für wissenschaftliche und statistische Zwecke64
Datenvergleich zur Beseitigung von Fehlern65
Weiterverarbeitung der Daten durch den Empfänger66
Löschung der Daten67
  
Abschnitt 8 
Ermächtigungsgrundlagen, Übergangs- und Schlussvorschriften 
  
Rechtsverordnungen68
Übergangsregelung69
(1) Red. Anm.:

Artikel 1 des Gesetzes über das Fahrlehrerwesen und zur Änderung anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften * vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2162, 3784)

*

Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (ABl. L 403 vom 30.12.2006, S. 18) und der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22) sowie der Umsetzung der Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems ("IMI-Verordnung") (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 132).