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§ 62 FahrlG - Abgleich der Daten mit dem Fahreignungsregister

Bibliographie

Titel
Gesetz über das Fahrlehrerwesen (Fahrlehrergesetz - FahrlG)
Amtliche Abkürzung
FahrlG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
9231-14

(1) Das Kraftfahrt-Bundesamt prüft und stellt fest, ob im Fahreignungsregister enthaltene Eintragungen Fahrlehrer oder Fahrlehreranwärter betreffen.

(2) Die nach Absatz 1 ermittelten auf Fahrlehrer oder Fahrlehreranwärter bezogenen Daten aus dem Fahreignungsregister teilt das Kraftfahrt-Bundesamt den nach Landesrecht zuständigen Behörden mit. Hierbei werden die Personendaten des Betreffenden, Art und Umfang der Eintragung, Datum der betreffenden Maßnahme, Entscheidung oder Erklärung sowie Aktenzeichen der Behörde oder des Gerichts mitgeteilt.