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§ 22 FAG M-V
Finanzausgleichsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (FAG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt 3 – Finanzausgleich zwischen Land und Kommunen → Unterabschnitt 5 – Zuweisungen für besondere Bedarfe

Titel: Finanzausgleichsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (FAG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: FAG M-V
Gliederungs-Nr.: 6030-6
Normtyp: Gesetz

§ 22 FAG M-V – Ergänzende Hilfen zum Erreichen des dauernden Haushaltsausgleichs, Kommunaler Haushaltskonsolidierungsfonds Mecklenburg-Vorpommern (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2020 durch Artikel 17 Absatz 2 des Gesetzes vom 9. April 2020 (GVOBl. M-V S. 166). Zur weiteren Anwendung s. § 35 des Gesetzes vom 9. April 2020 (GVOBl. M-V S. 166).

(1) Zur Unterstützung der eigenen Maßnahmen stellt das Land in Höhe der nach § 10 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe g bereitgestellten Mittel Gemeinden und Landkreisen auf Antrag ergänzende Hilfen zum Erreichen des Haushaltsausgleichs (Konsolidierungshilfen) zur Verfügung. Das Land ist berechtigt, die Mittel ganz oder teilweise zur Bildung eines rechtlich unselbstständigen Sondervermögens des Landes mit der Bezeichnung "Kommunaler Haushaltskonsolidierungsfonds Mecklenburg-Vorpommern" zu verwenden, das der Zielsetzung von Satz 1 dient.

(2) Die Hilfen sollen dazu befähigen, eigenständig auf Dauer den Haushaltsausgleich zu erreichen. Die Zuweisung der Hilfen setzt voraus, dass die Kommune selbst alle ihr zumutbaren Anstrengungen zur Haushaltskonsolidierung ergreift und diese auf Grundlage eines Haushaltssicherungskonzeptes umsetzt.

Die Hilfen können gewährt werden als

  1. 1.

    Fehlbetragszuweisungen zum Ausgleich eines in der Finanzrechnung ausgewiesenen jahresbezogenen negativen Saldos der laufenden Ein- und Auszahlungen gemäß § 45 Absatz 2 in Verbindung mit § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 47 der Gemeindehaushaltsverordnung-Doppik, soweit dieser unvermeidbar gewesen ist und nicht durch positive Vorträge aus Haushaltsvorjahren ausgeglichen werden kann; unvermeidbar ist der negative Saldo dann, wenn der jahresbezogene Ausgleich der Finanzrechnung trotz Ausnutzung aller Sparmöglichkeiten sowie Ausschöpfung aller Ertrags- und Einzahlungsmöglichkeiten nicht erreicht werden konnte, und

  2. 2.

    weitergehende Konsolidierungshilfen durch zweckgebundene nicht rückzahlbare und bedingt rückzahlbare Zuschüsse.

Fehlbetragszuweisungen nach Satz 3 Nummer 1 kommen nur in Betracht, wenn im Finanzplanungszeitraum in höchstens vier Jahren ein negativer jahresbezogener Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen entstanden ist oder entsteht. Die Gewährung von Fehlbetragszuweisungen über mehr als zwei Jahre in Folge scheidet aus. Soweit weitergehend negative Salden der laufenden Ein- und Auszahlungen erwirtschaftet werden, kommen weitergehende Konsolidierungshilfen nach Satz 3 Nummer 2 in Betracht. Die Gewährung weitergehender Konsolidierungshilfen setzt voraus, dass die Kommune nach ihrem Haushaltssicherungskonzept aus eigener Kraft jahresbezogen mindestens den Ausgleich der ordentlichen und außerordentlichen Ein- und Auszahlungen dauerhaft erreicht.

(3) Über den Antrag auf Gewährung einer Konsolidierungshilfe nach Absatz 2 entscheidet das Ministerium für Inneres und Europa, bei kreisangehörigen Gemeinden mit Ausnahme der großen kreisangehörigen Städte im Benehmen mit der für die Gemeinde zuständigen unteren Rechtsaufsichtsbehörde. Ein Rechtsanspruch auf Hilfen nach Absatz 2 oder eine bestimmte Höhe der Hilfe besteht nicht. Das Maß der selbst zu verantwortenden Verschuldung und die bisherigen Anstrengungen zur Haushaltskonsolidierung sind bei der Entscheidung über den Antrag zu berücksichtigen.

(4) Fehlbetragszuweisungen nach Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 werden durch Bewilligungsbescheid gewährt. Der Bewilligungsbescheid kann unter Bedingungen und Auflagen ergehen. Die Bewilligung kann ganz oder teilweise widerrufen werden, wenn der Zuweisungsempfänger Maßnahmen trifft, die dazu führen, dass das Haushaltsicherungskonzept voraussichtlich nicht oder in wesentlichen Teilen nicht mehr verwirklicht werden kann.

(5) Weitergehende Konsolidierungshilfen nach Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 werden vorrangig durch öffentlich-rechtlichen Zuwendungsvertrag (Konsolidierungsvereinbarung) gewährt. In der Konsolidierungsvereinbarung sind insbesondere die Handlungspflichten des Zuwendungsempfängers, vor allem die durch ihn umzusetzenden Maßnahmen zum Erreichen eines Haushaltsausgleichs, die Voraussetzungen für die Auszahlung der Zuwendung sowie Rechtsfolgen und Handlungsmöglichkeiten des Zuwendungsgebers zu regeln, sofern der Zuwendungsempfänger die Handlungspflichten nicht erfüllt. Die Vertragspartner können vereinbaren, dass das Haushaltssicherungskonzept Bestandteil der Konsolidierungsvereinbarung ist.

(6) In den Jahren 2017 bis 2019 werden weitergehende Konsolidierungshilfen nach Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 ausschließlich zur Förderung zukunftsfähiger Gemeindestrukturen durch zweckgebundene nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt (Konsolidierungszuweisung). Näheres regelt das Gemeinde-Leitbildgesetz. Die Absätze 2 bis 5 finden insoweit keine Anwendung.

(7) Unbeschadet der Absätze 1 bis 6 und der nach § 10 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe g zur Verfügung gestellten Mittel, gewährt das Land Konsolidierungshilfen in Höhe von 100.000.000 Euro aus dem rechtlich unselbstständigen Sondervermögen mit der Bezeichnung "Kommunaler Haushaltskonsolidierungsfonds Mecklenburg-Vorpommern". Einzelheiten zum Verfahren, zu den Voraussetzungen sowie zur Bildung, Verwendung und Verwaltung des Sondervermögens können durch Verordnung des Ministeriums für Inneres und Europa geregelt werden. Der Beirat nach § 30 ist mindestens einmal jährlich über die Verwendung der Mittel und die Verwaltung des Fonds zu informieren.