§ 29e FAG
Gesetz über den kommunalen Finanzausgleich (Finanzausgleichsgesetz - FAG)
Gesetz über den kommunalen Finanzausgleich (Finanzausgleichsgesetz - FAG)
Landesrecht Baden-Württemberg
2. Abschnitt – Ausgleich von Sonderlasten → H. – Kinderbetreuung
§ 29e FAG – Förderung der pädagogischen Leitungszeit
Der Ausgleichsbetrag nach § 1 Absatz 6 der Kindertagesstättenverordnung wird auf die Gemeinden gemäß dem in § 1 Absatz 7 dieser Rechtsverordnung festgelegten Schlüssel verteilt. Die Mittel sind zweckgebunden zu verwenden.