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Art. 3 BayFAG
Bayerisches Gesetz über den Finanzausgleich zwischen Staat, Gemeinden und Gemeindeverbänden (Bayerisches Finanzausgleichsgesetz - BayFAG)
Landesrecht Bayern
Titel: Bayerisches Gesetz über den Finanzausgleich zwischen Staat, Gemeinden und Gemeindeverbänden (Bayerisches Finanzausgleichsgesetz - BayFAG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayFAG
Gliederungs-Nr.: 605-1-F
Normtyp: Gesetz

Art. 3 BayFAG – Ausgangsmesszahl, Sonderschlüsselzuweisungen

(1) Die Ausgangsmesszahl wird gefunden, indem die folgenden Ansätze zusammengerechnet und mit dem nach Art. 2 Abs. 3 festgesetzten Grundbetrag vervielfältigt werden; hierbei werden für die Ermittlung der Ansätze nach den Nrn. 1 bis 3 drei Viertel der Zahl der nicht kasernierten Mitglieder der Stationierungsstreitkräfte und deren Angehöriger in der Gemeinde der Einwohnerzahl der Gemeinde zugerechnet:

  1. 1.

    Ein Hauptansatz nach der Gemeindegröße

    1Der Hauptansatz beträgt für eine Gemeinde

    mitnicht mehr als 5.000 Einwohnern 112 Prozent der Einwohnerzahl,
    mit10.000 Einwohnern 115 Prozent der Einwohnerzahl,
    mit25.000 Einwohnern 125 Prozent der Einwohnerzahl,
    mit50.000 Einwohnern 135 Prozent der Einwohnerzahl,
    mit100.000 Einwohnern 140 Prozent der Einwohnerzahl,
    mit250.000 Einwohnern 145 Prozent der Einwohnerzahl,
    mit500.000 und mehr Einwohnern 150 Prozent der Einwohnerzahl.

    2Für Gemeinden mit dazwischenliegenden Einwohnerzahlen gelten die entsprechenden dazwischenliegenden Beträge.

  2. 2.

    Ein Ansatz für kreisfreie Gemeinden

    Kreisfreie Gemeinden erhalten einen Ergänzungsansatz in Höhe von 10 Prozent des Hauptansatzes.

  3. 3.

    Ein Ansatz für Strukturschwäche

    1Gemeinden, die eine überdurchschnittliche Zahl an Arbeitslosen im Verhältnis zu ihrer Steuerkraft aufweisen, wird ein Ergänzungsansatz für Strukturschwäche gewährt. 2Dabei wird die durchschnittliche Zahl der Arbeitslosen in das Verhältnis zu einem Tausendstel der Steuerkraft des laufenden Jahres gesetzt. 3Der den Landesdurchschnitt übersteigende Teil des sich für eine Gemeinde ergebenden Prozentsatzes wird mit 1,7 multipliziert. 4Soweit der sich so ergebende Wert 20 Prozentpunkte überschreitet, werden die darüber liegenden Prozentpunkte zur Hälfte angesetzt. 5Insgesamt werden höchstens 35 Prozent berücksichtigt. 6Der Ergänzungsansatz ist das Produkt aus Einwohnerzahl und dem nach den Sätzen 2 bis 5 berechneten Prozentsatz.

  4. 4.

    Ein Ansatz für Soziallasten

    1Kreisfreie Gemeinden erhalten einen Ergänzungsansatz für ihre Soziallasten. 2Er beträgt das 3,1-Fache der durchschnittlichen Zahl der Personen in Bedarfsgemeinschaften nach § 7 Abs. 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II).

  5. 5.

    Ansatz für Kinderbetreuung

    1Gemeinden erhalten einen Ergänzungsansatz für Belastungen durch Kinderbetreuung. 2Als Ergänzungsansatz hinzugerechnet wird die Zahl der Kinder in Tageseinrichtungen.

(2) 1Bei Gemeinden, deren durchschnittliche Einwohnerzahl der dem maßgeblichen Stichtag entsprechenden Stichtage der zehn vorangegangenen Jahre über der Einwohnerzahl am maßgeblichen Stichtag liegt, wird für die Ermittlung der Ansätze nach Abs. 1 Nr. 1 bis 3 die durchschnittliche Einwohnerzahl angesetzt. 2Satz 1 gilt für die zu berücksichtigende Zahl der nicht kasernierten Mitglieder der Stationierungsstreitkräfte und deren Angehöriger entsprechend.

(3) Gemeinden, deren Steuerkraftmesszahl je Einwohner unter 75 Prozent des mit dem Prozentsatz ihres Hauptansatzes angesetzten Landesdurchschnitts bleibt, erhalten zur stärkeren Auffüllung ihrer unterdurchschnittlichen Steuerkraft 15 Prozent des Unterschieds als Sonderschlüsselzuweisung.

(4) 1Bei der Ermittlung der Ansätze nach Abs. 1 Nr. 1 bis 3 werden die bei der Berechnung der Schlüsselzuweisungen 2014 berücksichtigten Zahlen der Personen mit Nebenwohnung mit einem Bruchteil berücksichtigt. 2Der Bruchteil beträgt für die Schlüsselzuweisungen

  1. 1.

    2016 achtzehn Fünfundzwanzigstel,

  2. 2.

    2017 sechzehn Fünfundzwanzigstel,

  3. 3.

    2018 vierzehn Fünfundzwanzigstel,

  4. 4.

    2019 zwölf Fünfundzwanzigstel,

  5. 5.

    2020 zehn Fünfundzwanzigstel,

  6. 6.

    2021 acht Fünfundzwanzigstel,

  7. 7.

    2022 sechs Fünfundzwanzigstel,

  8. 8.

    2023 vier Fünfundzwanzigstel und

  9. 9.

    2024 zwei Fünfundzwanzigstel.

3Überstieg bei der Berechnung der Schlüsselzuweisungen 2014 der Anteil der Personen mit Nebenwohnung an der Summe aus Einwohnerzahl und Zahl der Personen mit Nebenwohnung 10 Prozent, gelten abweichend von Satz 2 Nr. 2, 3, 5, 6, 8 und 9 folgende Bruchteile für die Schlüsselzuweisungen

  1. 1.

    2017 und 2018 achtzehn Fünfundzwanzigstel,

  2. 2.

    2020 und 2021 zwölf Fünfundzwanzigstel und

  3. 3.

    2023 und 2024 sechs Fünfundzwanzigstel.